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SEG
CH-LU
§ 41 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Systemwechsel und bisherige Beiträge
Schlussbestimmungen
§ 41 SEG · Systemwechsel und bisherige Beiträge
1. Der Kantonsrat beschliesst die Finanzierung des Systemwechsels von der nachschüssigen zur periodengerechten Leistungsabgeltung durch Dekret.
2. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesicherten, noch nicht geleisteten Beiträge werden nach bisherigem Recht ausgerichtet.