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894 SEG CH-LU

§ 40 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

Schlussbestimmungen
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§ 40 SEG · Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

1. Kanton und Gemeinden übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 3. Oktober 2003 je hälftig die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an

a. Anstalten, Werkstätten und Wohnheime, bis sie über ein genehmigtes Konzept zur Eingliederung invalider Personen im Sinn des Bundesrechts verfügen, mindestens jedoch während dreier Jahre,

b. die Sonderschulinternate, bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während dreier Jahre.

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