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SEG
CH-LU
§ 4 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Vollzugsbehörden
Organisation und Zuständigkeiten
§ 4 SEG · Vollzugsbehörden
1. Das Gesetz wird vollzogen durch
a. den Regierungsrat,
b. das Gesundheits- und Sozialdepartement,
c. die Kommission für soziale Einrichtungen.
2. Vorbehalten bleiben die Einweisungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sonderschulwesen sowie beim Kindes- und beim Erwachsenenschutz.