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894 SEG CH-LU

§ 4 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Vollzugsbehörden

Organisation und Zuständigkeiten
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§ 4 SEG · Vollzugsbehörden

1. Das Gesetz wird vollzogen durch

a. den Regierungsrat,

b. das Gesundheits- und Sozialdepartement,

c. die Kommission für soziale Einrichtungen.

2. Vorbehalten bleiben die Einweisungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sonderschulwesen sowie beim Kindes- und beim Erwachsenenschutz.

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