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SEG
CH-LU
§ 39 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Bisherige Anerkennungen und Platzierungen
Schlussbestimmungen
§ 39 SEG · Bisherige Anerkennungen und Platzierungen
1. Anerkennungen von sozialen Einrichtungen auf der Grundlage des bisherigen Heimfinanzierungsgesetzes vom 16. September 1986 bleiben bis 31. Dezember 2010 gültig. Vorbehalten bleiben der Entzug der Anerkennung und die Schliessung einer anerkannten Einrichtung gemäss § 19.
2. Für betreuungsbedürftige Personen, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwillig in einer anerkannten sozialen Einrichtung befinden, ist bis 31. Dezember 2010 eine Kostenübernahmegarantie gemäss § 23 einzuholen.