894
SEG
CH-LU
§ 36 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Weitergeltung bisherigen Rechts
Schlussbestimmungen
§ 36 SEG · Weitergeltung bisherigen Rechts
1. Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.