Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
894 SEG CH-LU

§ 36 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Weitergeltung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 36 SEG · Weitergeltung bisherigen Rechts

1. Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

← § 35 SEG Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Geltungsbereich und Zweck § 37 SEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →