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SEG
CH-LU
§ 35 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Schlichtungsstelle
Rechtsschutz
§ 35 SEG · Schlichtungsstelle
1. Die Schlichtungsstelle behandelt auf Gesuch der betreuungsbedürftigen Person oder der anerkannten sozialen Einrichtung sämtliche Streitigkeiten aus einem Betreuungsverhältnis.
2. Sie versucht, zwischen den am Verfahren Beteiligten eine Einigung zu erzielen. Gelingt dies nicht, stellt sie dies schriftlich fest. Sie kann Empfehlungen abgeben.
3. Die Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle unterbricht allfällige Rechtsmittelfristen.
4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.