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894 SEG CH-LU

§ 34 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Beschwerde

Rechtsschutz
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§ 34 SEG · Beschwerde

1. Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde können mit Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement angefochten werden.

2. Entscheide der Kommission für soziale Einrichtungen können beim Kantonsgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

3. Im Übrigen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

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