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894 SEG CH-LU

§ 33a Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Kantonale Assistenzleistungen

Kostenregelung - Erwachsene Personen mit Behinderungen
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§ 33a SEG · Kantonale Assistenzleistungen

1. Kantonale Assistenzleistungen nach § 2 Absatz 4b können von Personen oder Organisationen erbracht werden, die nicht nach diesem Gesetz anerkannt sind.

2. Eine Kostengutsprache für kantonale Assistenzleistungen wird bis zu der vom Regierungsrat festgesetzten Obergrenze erteilt, wenn

a. der Bedarf durch die Abklärungs- und Beratungsstelle ausgewiesen ist und

b. die betreuungsbedürftige Person berechtigt ist, Leistungen der Invalidenversicherung zu beziehen.

3. Für die kantonalen Assistenzleistungen finden einzig die §§ 1, 1a, 2, 21a, 23 Absatz 5, 27, 28, 34 und 41a dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.

4. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Insbesondere kann er für den Bezug dieser Leistungen eine Karenzfrist vorsehen.

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