§ 33 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Kostenbeteiligung
§ 33 SEG · Kostenbeteiligung
1. Erwachsene Personen mit Behinderungen in anerkannten sozialen Einrichtungen tragen bei betreuten Wohnangeboten als Kostenbeteiligung einen angemessenen Teil der Leistungsabgeltung aus ihrem Einkommen und Vermögen.
1bis. Für die Mittagsbetreuung in einer Tagesstruktur wird bei erwachsenen Personen mit Behinderungen, die ausserhalb eines stationären Angebotes wohnen und einen qualifizierten Betreuungsbedarf aufweisen, eine Kostenbeteiligung erhoben.
2. Die Kostenbeteiligung wird von den anerkannten sozialen Einrichtungen bei erwachsenen Personen mit Behinderungen oder deren gesetzlichen Vertretungen aufgrund der Kostenübernahmegarantie eingefordert.
3. Der Regierungsrat legt die Höhe der Kostenbeteiligung nach Anhören der Kommission für soziale Einrichtungen durch Verordnung fest.