§ 31 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Kostenbeteiligung
§ 31 SEG · Kostenbeteiligung
1. Mit der Kostenbeteiligung wird ein Beitrag an die Kosten von Leistungen zugunsten der betreuungsbedürftigen Person geleistet.
2. Sie ist in folgender Reihenfolge zu übernehmen
a. von der betreuungsbedürftigen Person,
b. von den Eltern (Art. 276 ff. ZGB),
c. von den unterstützungspflichtigen Verwandten (Art. 328 ZGB),
d. vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen.
3. Sofern eine Behörde die Einweisung in eine anerkannte soziale Einrichtung anordnet, sichert sie der Einrichtung die Kostenbeteiligung zu und erlässt eine Unterstützungsanzeige an das unterstützungspflichtige Gemeinwesen mit Kopie an das Gesundheits- und Sozialdepartement.
4. Die einweisende Behörde bezahlt der Einrichtung die Kostenbeteiligung, sofern sie nicht von den Kostenpflichtigen gemäss Absatz 2a-c oder Dritten direkt bezahlt wird.
5. Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen erstattet der einweisenden Behörde die für die betreuungsbedürftige Person bezahlte Kostenbeteiligung und macht den Anspruch gegenüber den Kostenpflichtigen gemäss Absatz 2a-c unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geltend.
6. Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Kostenbeteiligung nach Anhören der Kommission für soziale Einrichtungen durch Verordnung fest.