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894 SEG CH-LU

§ 30 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Streitigkeiten

Kostenregelung - Allgemeines
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§ 30 SEG · Streitigkeiten

1. Bei Streitigkeiten über den Bestand von Beitragsforderungen sowie die Höhe, die Bevorschussung und die Zahlung von Beiträgen gemäss den §§ 28 und 31-33a erlässt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin eine Verfügung.

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