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SEG
CH-LU
§ 30 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Streitigkeiten
Kostenregelung - Allgemeines
§ 30 SEG · Streitigkeiten
1. Bei Streitigkeiten über den Bestand von Beitragsforderungen sowie die Höhe, die Bevorschussung und die Zahlung von Beiträgen gemäss den §§ 28 und 31-33a erlässt die zuständige kantonale Behörde auf Gesuch hin eine Verfügung.