894
SEG
CH-LU
§ 29 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Ausserkantonale Einrichtungen
Kostenregelung - Allgemeines
§ 29 SEG · Ausserkantonale Einrichtungen
1. Die Abgeltung der Leistungen von ausserkantonalen sozialen Einrichtungen richtet sich nach interkantonalem Recht.
2. Im Einzelfall können auch Leistungen von sozialen Einrichtungen abgegolten werden, die nicht dem interkantonalen Recht unterstehen.