§ 28 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Kostenübernahme durch Kanton und Gemeinden
§ 28 SEG · Kostenübernahme durch Kanton und Gemeinden
1. Kanton und Gemeinden tragen gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Kostenpflichtigen zu decken sind, je hälftig
a. * die Leistungspauschalen,
abis. * die Beiträge für ambulante Leistungen an betreuungsbedürftige erwachsene Personen,
b. die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen,
c. die aus der Durchführung dieses Gesetzes anfallenden sonstigen Kosten,
d. * die nicht von Sozialversicherungen zu übernehmenden Kosten der stationären Pflegeleistungen gemäss Krankenversicherungsrecht, sofern die Einrichtung in die Pflegeheimliste aufgenommen worden ist, im Rahmen der vom Gesundheits- und Sozialdepartement abgeschlossenen Vereinbarung über die Restfinanzierung.
2. Der Anteil der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.