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894 SEG CH-LU

§ 28 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Kostenübernahme durch Kanton und Gemeinden

Kostenregelung - Allgemeines
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§ 28 SEG · Kostenübernahme durch Kanton und Gemeinden

1. Kanton und Gemeinden tragen gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Kostenpflichtigen zu decken sind, je hälftig

a. * die Leistungspauschalen,

abis. * die Beiträge für ambulante Leistungen an betreuungsbedürftige erwachsene Personen,

b. die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen,

c. die aus der Durchführung dieses Gesetzes anfallenden sonstigen Kosten,

d. * die nicht von Sozialversicherungen zu übernehmenden Kosten der stationären Pflegeleistungen gemäss Krankenversicherungsrecht, sofern die Einrichtung in die Pflegeheimliste aufgenommen worden ist, im Rahmen der vom Gesundheits- und Sozialdepartement abgeschlossenen Vereinbarung über die Restfinanzierung.

2. Der Anteil der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

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