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SEG
CH-LU
§ 27 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Leistungsabgeltung
Kostenregelung - Allgemeines
§ 27 SEG · Leistungsabgeltung
1. Die vereinbarten Vollkostenpauschalen der anerkannten sozialen Einrichtungen werden abgegolten mit
a. Leistungspauschalen,
b. * Kostenbeteiligungen,
c. * ...
d. * ...
e. * Leistungen Dritter.
2. Die anerkannten sozialen Einrichtungen dürfen den betreuungsbedürftigen Personen darüber hinaus nur individuelle Nebenleistungen in Rechnung stellen.