Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
894 SEG CH-LU

§ 27 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Leistungsabgeltung

Kostenregelung - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 SEG · Leistungsabgeltung

1. Die vereinbarten Vollkostenpauschalen der anerkannten sozialen Einrichtungen werden abgegolten mit

a. Leistungspauschalen,

b. * Kostenbeteiligungen,

c. * ...

d. * ...

e. * Leistungen Dritter.

2. Die anerkannten sozialen Einrichtungen dürfen den betreuungsbedürftigen Personen darüber hinaus nur individuelle Nebenleistungen in Rechnung stellen.

← § 24 SEG Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Geltungsbereich und Zweck § 28 SEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →