Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
894 SEG CH-LU

§ 24 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Eintritt ohne Kostenübernahmegarantie

Eintritt und Einweisung - ...
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (44 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 24 SEG · Eintritt ohne Kostenübernahmegarantie

1. Erfolgt der Eintritt ohne Kostenübernahmegarantie, sind Kanton und Gemeinden zu keinen Leistungen nach diesem Gesetz verpflichtet.

← § 23 SEG Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Geltungsbereich und Zweck § 27 SEG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →