§ 23 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Kostenübernahmegarantie
§ 23 SEG · Kostenübernahmegarantie
1. Die anerkannte soziale Einrichtung holt vor dem Eintritt oder der Einweisung einer betreuungsbedürftigen Person eine Kostenübernahmegarantie der zuständigen kantonalen Behörde ein.
2. Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie aus Zeitnot nicht vor dem Eintritt oder der Einweisung der Person in die anerkannte soziale Einrichtung gestellt werden, ist es so rasch als möglich nachzureichen.
2bis. Zur Prüfung eines Kostenübernahmegesuchs muss in jedem Fall eine Indikation vorliegen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3. Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
4. Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwachsenen Personen erfordern deren schriftliche Einwilligung.
5. Kostengutsprachen im Sinn von § 12 Absatz 3 für ambulante Fachleistungen sind von der betreuungsbedürftigen Person zu beantragen. Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.