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SEG
CH-LU
§ 22 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Aufnahmeverfahren
Eintritt und Einweisung - ...
§ 22 SEG · Aufnahmeverfahren
1. Die betreuungsbedürftige Person und die anerkannte soziale Einrichtung regeln ihre Rechte und Pflichten in einem Vertrag. Insbesondere ist eine selbstbestimmte Lebensführung der betreuungsbedürftigen Person zu gewährleisten.
2. Kommt keine Einigung zustande, kann die betreuungsbedürftige Person die zuständige kantonale Behörde anrufen. Diese prüft, ob die anerkannte soziale Einrichtung zu einer Aufnahme zu verpflichten ist.