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SEG
CH-LU
§ 21a Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Abklärungs- und Beratungsstelle
Eintritt und Einweisung - ...
§ 21a SEG · Abklärungs- und Beratungsstelle
1. Für die Vermittlung bedarfsgerechter Angebote für erwachsene Personen mit Behinderungen besteht eine fachlich unabhängige Abklärungs- und Beratungsstelle. Diese hat zudem die Bedarfsabklärung für die Kostengutsprache für ambulante Fachleistungen sowie auf Verlangen der zuständigen kantonalen Behörde die Bedarfsabklärung bei stationären Leistungen vorzunehmen.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.