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SEG
CH-LU
§ 21 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Grundsätze
Eintritt und Einweisung - ...
§ 21 SEG · Grundsätze
1. Der Eintritt einer betreuungsbedürftigen Person in eine anerkannte soziale Einrichtung erfolgt entweder aus ihrem freien Entschluss oder durch Entscheid der gesetzlichen Vertretung (Eintritt) oder auf behördliche Anordnung hin (Einweisung).
2. Das Verfahren beim Eintritt richtet sich nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit. Das Kindswohl, die Menschenwürde und die Mitsprache der betreuungsbedürftigen Person sind zu achten.