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894 SEG CH-LU

§ 20 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Verwendung des Nettovermögens beim Wegfall der Anerkennung

Anerkennung und Aufsicht
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§ 20 SEG · Verwendung des Nettovermögens beim Wegfall der Anerkennung

1. Das Nettovermögen, das anerkannte soziale Einrichtungen durch die Finanzierung gemäss § 28 sowie mit allfälligen Beiträgen des Bundes gebildet haben, ist beim Wegfall der Anerkennung zurückzuerstatten und von Kanton und Gemeinden für Zwecke im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verwenden. Vorbehalten bleiben Rückerstattungsforderungen des Bundes.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere, wie das Verfahren und die Dauer der Rückerstattungspflicht, durch Verordnung.

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