§ 2 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Begriffe
§ 2 SEG · Begriffe
1. Als soziale Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes gelten die von der Kommission für soziale Einrichtungen anerkannten Einrichtungen, die für betreuungsbedürftige Personen folgende Angebote stationär oder ambulant erbringen
a. * sozial- und sonderpädagogische Angebote in Wohnstrukturen, Pflegefamilien und Herkunftsfamilien, in denen gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 25. Altersjahr betreut werden; die betreuungsbedürftigen Personen müssen vor dem Erreichen der Volljährigkeit in die Einrichtung eingetreten oder eingewiesen worden sein oder ambulante Leistungen bezogen haben,
b. * Angebote in Wohn- und Tagesstrukturen für erwachsene Personen mit Behinderungen,
c. * Angebote der sozialtherapeutischen Suchttherapie,
d. * Sonderschulinternate,
e. * ambulante Angebote der sozialpädagogischen Familienhilfe.
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2. Keine sozialen Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind
a. * Einrichtungen und Bereiche von sozialen Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs für Erwachsene und Jugendliche gemäss der schweizerischen Strafgesetzgebung,
b. * Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderungen, die Leistungen zur beruflichen Eingliederung im Sinn der Artikel 16 und 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 erbringen,
c. * Heime, sonstige Einrichtungen sowie Privathaushalte nach dem Betreuungs- und Pflegegesetz vom 13. September 2010,
d. * Spitäler und andere medizinisch geleitete Einrichtungen.
3. Als ambulant gelten Leistungen, die ausserhalb von betreuten Wohn- oder Tagesstrukturen erbracht werden.
4. Ambulante Leistungen für Kinder und Jugendliche sind Leistungen der sozialpädagogischen Familienhilfe.
5. Ambulante Leistungen für erwachsene Personen mit Behinderungen sind
a. sozialpädagogische und arbeitsagogische Leistungen, die von anerkannten sozialen Einrichtungen erbracht werden (ambulante Fachleistungen),
b. allgemeine Unterstützungsleistungen von Personen oder Organisationen bei der Bewältigung des Alltags und der gesellschaftlichen Integration (kantonale Assistenzleistungen).