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SEG
CH-LU
§ 1a Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Grundsätze des Vollzugs
Allgemeine Bestimmungen
§ 1a SEG · Grundsätze des Vollzugs
1. Leistungen nach diesem Gesetz werden nur finanziert, wenn der Bedarf ausgewiesen ist und die vorgesehenen Massnahmen geeignet sind.
2. Die Finanzierung der Leistungen nach diesem Gesetz erfolgt subsidiär.
3. Die Kompetenzen, die Mitsprache sowie die Selbstbestimmung der betreuungsbedürftigen Personen sind beim Vollzug des Gesetzes so weit wie möglich zu berücksichtigen.