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SEG
CH-LU
§ 19 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Entzug der Anerkennung und Schliessung
Anerkennung und Aufsicht
§ 19 SEG · Entzug der Anerkennung und Schliessung
1. Die Anerkennung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen gemäss diesem Gesetz und der Verordnung nicht mehr erfüllt sind oder wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Erlasse und Entscheide verstossen wurde.
2. Die zuständige kantonale Behörde verfügt die sofortige Schliessung einer anerkannten sozialen Einrichtung, wenn für die betreuten Personen eine ernsthafte Gefahr besteht.