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SEG
CH-LU
§ 18 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Änderung der Verhältnisse
Anerkennung und Aufsicht
§ 18 SEG · Änderung der Verhältnisse
1. Die anerkannten sozialen Einrichtungen haben der zuständigen kantonalen Behörde Änderungen ihrer Organisation und ihres Leistungsangebotes rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Vorkommnisse von besonderer Tragweite sind umgehend zu melden.
2. Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob eine Anpassung des Leistungsauftrags oder der Leistungsvereinbarung an die geänderten Verhältnisse erforderlich ist, und stellt der Kommission für soziale Einrichtungen oder dem Gesundheits- und Sozialdepartement Antrag.