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SEG
CH-LU
§ 17 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Aufsicht
Anerkennung und Aufsicht
§ 17 SEG · Aufsicht
1. Die zuständige kantonale Behörde begleitet und überwacht die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen gemäss § 15 sowie der Leistungsaufträge und -vereinbarungen nach den §§ 10 und 11. Sie wertet die Ergebnisse aus und orientiert die Kommission für soziale Einrichtungen.
2. Die anerkannten sozialen Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde alle erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Der zuständigen kantonalen Behörde sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, und es ist ihr jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.