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894 SEG CH-LU

§ 16 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Qualitätssicherung

Anerkennung und Aufsicht
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§ 16 SEG · Qualitätssicherung

1. Der Regierungsrat regelt das Nähere über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität, über welche die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen müssen, durch Verordnung.

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