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SEG
CH-LU
§ 16 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Qualitätssicherung
Anerkennung und Aufsicht
§ 16 SEG · Qualitätssicherung
1. Der Regierungsrat regelt das Nähere über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Sicherung der Qualität, über welche die anerkannten sozialen Einrichtungen verfügen müssen, durch Verordnung.