§ 15 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Voraussetzungen und Ausgestaltung der Anerkennung
§ 15 SEG · Voraussetzungen und Ausgestaltung der Anerkennung
1. Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn für das Angebot der sozialen Einrichtung ein Bedarf besteht, ein Leistungsauftrag gemäss § 10 Absatz 2 beschlussbereit vorliegt, die Sicherheit, das Wohlergehen und die Teilhabe der betreuungsbedürftigen Personen gewährleistet sind und die Aufsicht gemäss den Vorschriften des Bundes sichergestellt ist.
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1bis. Insbesondere müssen für die Anerkennung eine dem Angebot angemessene Betreuung mit entsprechend qualifiziertem Fachpersonal sichergestellt und die dafür notwendige Infrastruktur vorhanden sein.
2. Die Anerkennung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet sowie nur für Teilbereiche erteilt werden.
2bis. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anerkennungsvoraussetzungen durch Verordnung.
3. Gewährung, Verweigerung und Entzug der Anerkennung werden verfügt.
3bis. Die Kommission für soziale Einrichtungen führt eine Liste aller anerkannten sozialen Einrichtungen und der von ihnen erbrachten Leistungen. Die Liste ist zu publizieren.
4. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des Bundes.