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SEG
CH-LU
§ 14 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Wirkungen der Anerkennung
Anerkennung und Aufsicht
§ 14 SEG · Wirkungen der Anerkennung
1. Die soziale Einrichtung erhält mit der Anerkennung einen Anspruch auf Leistungsabgeltung nach Massgabe dieses Gesetzes und hat die darin festgehaltenen Pflichten zu erfüllen.
2. Sie hat namentlich die Rechte der betreuungsbedürftigen Personen zu gewährleisten und kann insbesondere zur Zusammenarbeit und Koordination und zur Aufnahme bestimmter Personen sowie zur Bereitstellung von Notfall- und von Ausbildungsplätzen verpflichtet werden.
3. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.