§ 13 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Schwankungsfonds
§ 13 SEG · Schwankungsfonds
1. Die anerkannten sozialen Einrichtungen haben die Betriebsgewinne aus den Angeboten gemäss § 2 Absatz 1 mindestens einem Fonds zuzuweisen, der dem Ausgleich von Verlusten aus Schwankungen in der Belegung sowie der Weiterentwicklung von Angeboten in diesen Bereichen dient. Zweckgebundene Schwankungsfonds gehören nicht zum Eigenkapital. Die Bilanzierung richtet sich nach den für die jeweilige Einrichtung massgebenden Rechnungsvorschriften. Die Höhe des Schwankungsfonds ist begrenzt. Die darüber hinausgehenden Betriebsgewinne aus den Angeboten sind an den Kanton zurückzuerstatten.
2. Die übrigen Betriebsgewinne von anerkannten sozialen Einrichtungen sind dem Organisationskapital oder dem Eigenkapital zuzuweisen.
3. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Insbesondere legt er die maximale Höhe des Schwankungsfonds fest.