§ 12 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Vollkostenpauschalen und Kostengutsprachen
§ 12 SEG · Vollkostenpauschalen und Kostengutsprachen
1. Für Leistungen der anerkannten sozialen Einrichtungen werden in der Regel indikationsabhängige Vollkostenpauschalen je Leistungseinheit vereinbart und nach § 27 abgegolten.
1bis Die Vollkostenpauschale für stationäre Leistungen zugunsten von erwachsenen Personen mit Behinderungen wird aufgrund des individuellen Betreuungsbedarfs abgestuft festgesetzt und nach Abzug der Kostenbeteiligung als abgestufte Leistungspauschale direkt der anerkannten sozialen Einrichtung ausgerichtet.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Berechnung der Vollkostenpauschalen, insbesondere die Berücksichtigung von Leistungen Dritter, von Investitionskosten, Abschreibungen, Betriebsgewinnen, Vorhalteleistungen sowie von Aus- und Weiterbildungskosten des Fachpersonals, durch Verordnung.
3. Ambulante Fachleistungen anerkannter sozialer Einrichtungen zugunsten von erwachsenen Personen mit Behinderungen werden durch Kostengutsprache bewilligt. Die Bewilligung setzt einen durch die Abklärungs- und Beratungsstelle geprüften Bedarf voraus.
4. Die Beiträge werden in der Regel an die betreuungsbedürftige Person ausgerichtet. Bei besonderen Umständen können die Beiträge direkt der anerkannten sozialen Einrichtung ausgerichtet werden. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
5. Die Kostengutsprachen sollen die Vollkostenpauschale eines vergleichbaren Aufenthaltes in einer anerkannten sozialen Einrichtung im Kanton Luzern nach Anrechnung der Kostenbeteiligung in der Regel nicht überschreiten.