§ 11 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Leistungsvereinbarungen
§ 11 SEG · Leistungsvereinbarungen
1. Das Gesundheits- und Sozialdepartement schliesst mit anerkannten sozialen Einrichtungen auf der Grundlage des Leistungsauftrages eine Leistungsvereinbarung ab. Die Leistungsvereinbarung kann längstens für die Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden.
1bis. In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen, die anrechenbaren Vollkostenpauschalen, die einzelnen Kennzahlen sowie die Massnahmen zur Umsetzung der Selbstbestimmungsrechte der betreuungsbedürftigen Personen und zur Qualitätssicherung vereinbart. Bei kantonalen Dienststellen tritt das zuständige Departement als dritte Vertragspartei hinzu.
2. Kommt zwischen dem Gesundheits- und Sozialdepartement und einer anerkannten sozialen Einrichtung keine Einigung zustande, setzt die Kommission für soziale Einrichtungen die Leistungen und die Einzelheiten der Leistungserfüllung fest.