§ 10 Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) - Leistungsaufträge
§ 10 SEG · Leistungsaufträge
1. Die Kommission für soziale Einrichtungen erteilt geeigneten sozialen Einrichtungen zusammen mit der Anerkennung unter Berücksichtigung des Planungsberichtes einen mehrjährigen Leistungsauftrag. Weiterentwicklungen und Innovationen zur Erweiterung der Wahlmöglichkeiten und der Selbstbestimmungsrechte der betreuungsbedürftigen Personen sind zu fördern.
2. Der Leistungsauftrag umfasst den allgemeinen Auftrag, den Versorgungsauftrag mit den Kernfunktionen der sozialen Einrichtung und die weiteren Leistungen mit Ausnahme der ambulanten Fachleistungen im Sinn von § 2 Absatz 4a.
3. Sozialen Einrichtungen, die ausschliesslich ambulante Fachleistungen gemäss § 2 Absatz 4a erbringen, wird kein Leistungsauftrag erteilt.
4. Die Trägerschaften der sozialen Einrichtungen sind verantwortlich für die Erfüllung des Leistungsauftrages.