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CH-LU
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes - Akteneinsicht
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes · Akteneinsicht
1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beratungsstelle darf ohne Zustimmung der Opfer oder ihrer Angehörigen kein Einblick in die Akten gegeben werden, welche die Dienststelle Soziales und Gesellschaft als Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde nach § 7 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes bearbeitet.