893d
CH-LU
Beratungsstelle
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
Gesetzestext (3 Artikel)
§ 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes - Beratungsstelle
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1. Beratungsstelle gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007 ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.
§ 2 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes - Akteneinsicht
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1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beratungsstelle darf ohne Zustimmung der Opfer oder ihrer Angehörigen kein Einblick in die Akten gegeben werden, welche die Dienststelle Soziales und Gesellschaft als Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde nach § 7 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes bearbeitet.
§ 3 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes - Inkrafttreten
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1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.