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893d CH-LU

Beratungsstelle

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (3 Artikel)

1. Beratungsstelle gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007 ist die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beratungsstelle darf ohne Zustimmung der Opfer oder ihrer Angehörigen kein Einblick in die Akten gegeben werden, welche die Dienststelle Soziales und Gesellschaft als Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde nach § 7 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes bearbeitet.

1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

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