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893c EGOHG CH-LU

§ 9 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Kostentragung

Kostenregelung
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§ 9 EGOHG · Kostentragung

1. Soweit sie nicht von anderen Kostenpflichtigen zu decken sind, trägt der Kanton die Kosten der Opferhilfe, namentlich

a. die Kosten für die Leistungen der Beratungsstellen und für die Soforthilfe Dritter,

b. die von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft festgesetzten Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter,

c. die Kosten der Entschädigungen, der Entschädigungsvorschüsse und für Genugtuungsleistungen.

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