893c
EGOHG
CH-LU
§ 8 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Rückerstattung des Vorschusses
Entschädigung und Genugtuung
§ 8 EGOHG · Rückerstattung des Vorschusses
1. Wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dem Kanton den Vorschuss insoweit zurückzuerstatten, als es ihm oder ihr zumutbar ist.
2. Der Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Entscheids über ein Entschädigungsgesuch geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Gewährung des Vorschusses.