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893c EGOHG CH-LU

§ 7 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Zuständigkeit

Entschädigung und Genugtuung
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§ 7 EGOHG · Zuständigkeit

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft entscheidet über

a. Gesuche um Entschädigung im Sinn der Artikel 19 und 20 des Opferhilfegesetzes,

b. Gesuche um Entschädigungsvorschuss im Sinn von Artikel 21 des Opferhilfegesetzes,

c. Gesuche um Genugtuung im Sinn der Artikel 22 und 23 des Opferhilfegesetzes,

d. Rückerstattungen von Vorschüssen.

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