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893c EGOHG CH-LU

§ 6 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Längerfristige Hilfe Dritter

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§ 6 EGOHG · Längerfristige Hilfe Dritter

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft entscheidet über den Kostenbeitrag des Kantons an die längerfristige Hilfe Dritter im Sinn von Artikel 16 des Opferhilfegesetzes. Sie erlässt auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen hin eine Verfügung.

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