Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
893c EGOHG CH-LU

§ 5 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Soforthilfe Dritter

Vermittelte Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 EGOHG · Soforthilfe Dritter

1. Die Beratungsstellen können Soforthilfe Dritter gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes vermitteln und deren Kosten übernehmen.

2. Auf Begehren der Opfer oder ihrer Angehörigen erlassen die Beratungsstellen Verfügungen betreffend die Soforthilfe Dritter.

3. Überträgt der Regierungsrat Aufgaben der Beratungsstellen privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen, so kann er durch Verordnung festlegen, bis zu welchem Maximalbetrag die beauftragte Stelle Soforthilfe Dritter vermitteln und deren Kosten übernehmen darf. Bei höheren Beträgen entscheidet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.

← § 4 EGOHG Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) § 6 EGOHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →