893c
EGOHG
CH-LU
§ 5 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Soforthilfe Dritter
Vermittelte Leistungen
§ 5 EGOHG · Soforthilfe Dritter
1. Die Beratungsstellen können Soforthilfe Dritter gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes vermitteln und deren Kosten übernehmen.
2. Auf Begehren der Opfer oder ihrer Angehörigen erlassen die Beratungsstellen Verfügungen betreffend die Soforthilfe Dritter.
3. Überträgt der Regierungsrat Aufgaben der Beratungsstellen privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen, so kann er durch Verordnung festlegen, bis zu welchem Maximalbetrag die beauftragte Stelle Soforthilfe Dritter vermitteln und deren Kosten übernehmen darf. Bei höheren Beträgen entscheidet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.