Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
893c EGOHG CH-LU

§ 4 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Aufsicht

Beratungsstellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 EGOHG · Aufsicht

1. Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartementes. Dieses kann Richtlinien erlassen, insbesondere zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs und zur Qualitätssicherung.

2. Die Beratungsstellen stellen dem Gesundheits- und Sozialdepartement alle Daten zur Verfügung, die für die Planung des Angebots und die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.

← § 3 EGOHG Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) § 5 EGOHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →