893c
EGOHG
CH-LU
§ 4 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Aufsicht
Beratungsstellen
§ 4 EGOHG · Aufsicht
1. Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartementes. Dieses kann Richtlinien erlassen, insbesondere zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs und zur Qualitätssicherung.
2. Die Beratungsstellen stellen dem Gesundheits- und Sozialdepartement alle Daten zur Verfügung, die für die Planung des Angebots und die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.