893c
EGOHG
CH-LU
§ 3 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Aufgaben
Beratungsstellen
§ 3 EGOHG · Aufgaben
1. Die Beratungsstellen beraten Opfer und ihre Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie leisten und vermitteln Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss den Artikeln 13 ff. des Opferhilfegesetzes.
2. Sie informieren über die Opferhilfe.