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893c EGOHG CH-LU

§ 2 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Angebot

Beratungsstellen
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§ 2 EGOHG · Angebot

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine oder mehrere fachlich selbständige Beratungsstellen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007. Er koordiniert das Angebot und regelt das Nähere.

2. Er kann die Aufgaben der Beratungsstellen kantonalen Dienststellen oder privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen. Er kann ihnen Leistungsaufträge erteilen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.

3. Überträgt er Aufgaben der Beratungsstellen privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen, legt er die Beiträge an diese in eigener Kompetenz endgültig fest.

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