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893c EGOHG CH-LU

§ 16 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Hängige Verfahren

Schlussbestimmungen
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§ 16 EGOHG · Hängige Verfahren

1. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

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