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893c EGOHG CH-LU

§ 13 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Akteneinsicht

Verfahren
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§ 13 EGOHG · Akteneinsicht

1. Soweit der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach § 7 Entscheidungskompetenz zukommt, ist sie befugt, die Akten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einzusehen.

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