893c
EGOHG
CH-LU
§ 13 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Akteneinsicht
Verfahren
§ 13 EGOHG · Akteneinsicht
1. Soweit der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach § 7 Entscheidungskompetenz zukommt, ist sie befugt, die Akten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einzusehen.