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893c EGOHG CH-LU

§ 12 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Anwendbares Recht

Verfahren
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§ 12 EGOHG · Anwendbares Recht

1. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 anzuwenden, soweit das Opferhilferecht des Bundes und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

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