893c
EGOHG
CH-LU
§ 11 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Rechtsmittel
Verfahren
§ 11 EGOHG · Rechtsmittel
1. Entscheide der Beratungsstellen sowie der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach den §§ 5, 6 und 7 können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
2. Das Kantonsgericht prüft auch das Ermessen.