Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
893c EGOHG CH-LU

§ 11 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Rechtsmittel

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 EGOHG · Rechtsmittel

1. Entscheide der Beratungsstellen sowie der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach den §§ 5, 6 und 7 können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

2. Das Kantonsgericht prüft auch das Ermessen.

← § 10 EGOHG Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) § 12 EGOHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →