Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
893c EGOHG CH-LU

§ 10 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Regress

Kostenregelung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 EGOHG · Regress

1. Hat der Kanton gestützt auf das Opferhilfegesetz finanzielle Leistungen erbracht, macht die Dienststelle Soziales und Gesellschaft gestützt auf Artikel 7 des Opferhilfegesetzes die Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin und weiteren Haftpflichtigen geltend.

2. Der Kanton verzichtet auf die Geltendmachung der Ansprüche, sofern eine der Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes erfüllt ist.

← § 9 EGOHG Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) § 11 EGOHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →