893c
EGOHG
CH-LU
§ 10 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) - Regress
Kostenregelung
§ 10 EGOHG · Regress
1. Hat der Kanton gestützt auf das Opferhilfegesetz finanzielle Leistungen erbracht, macht die Dienststelle Soziales und Gesellschaft gestützt auf Artikel 7 des Opferhilfegesetzes die Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin und weiteren Haftpflichtigen geltend.
2. Der Kanton verzichtet auf die Geltendmachung der Ansprüche, sofern eine der Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes erfüllt ist.