893c
EGOHG
CH-LU
§ 1 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG)
Zweck
§ 1 EGOHG
1. Das Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über die Hilfe an Opfer von Straftaten sicher. Es bestimmt die zuständigen Stellen und Behörden und regelt das anwendbare Verfahren.