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893c EGOHG CH-LU

§ 1 Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG)

Zweck
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§ 1 EGOHG

1. Das Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über die Hilfe an Opfer von Straftaten sicher. Es bestimmt die zuständigen Stellen und Behörden und regelt das anwendbare Verfahren.

Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) § 2 EGOHG →

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