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893c EGOHG CH-LU

Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz des Bundes (EGOHG) (EGOHG)

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

Zweck

1. Das Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über die Hilfe an Opfer von Straftaten sicher. Es bestimmt die zuständigen Stellen und Behörden und regelt das anwendbare Verfahren.

Beratungsstellen

1. Der Regierungsrat bezeichnet eine oder mehrere fachlich selbständige Beratungsstellen gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz) vom 23. März 2007. Er koordiniert das Angebot und regelt das Nähere.

2. Er kann die Aufgaben der Beratungsstellen kantonalen Dienststellen oder privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen übertragen. Er kann ihnen Leistungsaufträge erteilen und mit ihnen Verwaltungsvereinbarungen abschliessen.

3. Überträgt er Aufgaben der Beratungsstellen privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen, legt er die Beiträge an diese in eigener Kompetenz endgültig fest.

Beratungsstellen

1. Die Beratungsstellen beraten Opfer und ihre Angehörigen und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte. Sie leisten und vermitteln Soforthilfe und längerfristige Hilfe gemäss den Artikeln 13 ff. des Opferhilfegesetzes.

2. Sie informieren über die Opferhilfe.

Beratungsstellen

1. Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht des Gesundheits- und Sozialdepartementes. Dieses kann Richtlinien erlassen, insbesondere zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs und zur Qualitätssicherung.

2. Die Beratungsstellen stellen dem Gesundheits- und Sozialdepartement alle Daten zur Verfügung, die für die Planung des Angebots und die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind.

Vermittelte Leistungen

1. Die Beratungsstellen können Soforthilfe Dritter gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes vermitteln und deren Kosten übernehmen.

2. Auf Begehren der Opfer oder ihrer Angehörigen erlassen die Beratungsstellen Verfügungen betreffend die Soforthilfe Dritter.

3. Überträgt der Regierungsrat Aufgaben der Beratungsstellen privaten oder öffentlich-rechtlichen Institutionen, so kann er durch Verordnung festlegen, bis zu welchem Maximalbetrag die beauftragte Stelle Soforthilfe Dritter vermitteln und deren Kosten übernehmen darf. Bei höheren Beträgen entscheidet die Dienststelle Soziales und Gesellschaft.

Vermittelte Leistungen

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft entscheidet über den Kostenbeitrag des Kantons an die längerfristige Hilfe Dritter im Sinn von Artikel 16 des Opferhilfegesetzes. Sie erlässt auf Gesuch des Opfers oder seiner Angehörigen hin eine Verfügung.

Entschädigung und Genugtuung

1. Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft entscheidet über

a. Gesuche um Entschädigung im Sinn der Artikel 19 und 20 des Opferhilfegesetzes,

b. Gesuche um Entschädigungsvorschuss im Sinn von Artikel 21 des Opferhilfegesetzes,

c. Gesuche um Genugtuung im Sinn der Artikel 22 und 23 des Opferhilfegesetzes,

d. Rückerstattungen von Vorschüssen.

Entschädigung und Genugtuung

1. Wird das Entschädigungsgesuch abgewiesen, hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dem Kanton den Vorschuss insoweit zurückzuerstatten, als es ihm oder ihr zumutbar ist.

2. Der Anspruch auf Rückerstattung des Vorschusses erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft eines abweisenden Entscheids über ein Entschädigungsgesuch geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Gewährung des Vorschusses.

Kostenregelung

1. Soweit sie nicht von anderen Kostenpflichtigen zu decken sind, trägt der Kanton die Kosten der Opferhilfe, namentlich

a. die Kosten für die Leistungen der Beratungsstellen und für die Soforthilfe Dritter,

b. die von der Dienststelle Soziales und Gesellschaft festgesetzten Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter,

c. die Kosten der Entschädigungen, der Entschädigungsvorschüsse und für Genugtuungsleistungen.

Kostenregelung

1. Hat der Kanton gestützt auf das Opferhilfegesetz finanzielle Leistungen erbracht, macht die Dienststelle Soziales und Gesellschaft gestützt auf Artikel 7 des Opferhilfegesetzes die Ansprüche gegenüber dem Täter oder der Täterin und weiteren Haftpflichtigen geltend.

2. Der Kanton verzichtet auf die Geltendmachung der Ansprüche, sofern eine der Voraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 3 des Opferhilfegesetzes erfüllt ist.

Verfahren

1. Entscheide der Beratungsstellen sowie der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach den §§ 5, 6 und 7 können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

2. Das Kantonsgericht prüft auch das Ermessen.

Verfahren

1. Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 anzuwenden, soweit das Opferhilferecht des Bundes und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

Verfahren

1. Soweit der Dienststelle Soziales und Gesellschaft nach § 7 Entscheidungskompetenz zukommt, ist sie befugt, die Akten von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einzusehen.

Schlussbestimmungen

1. Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert

a. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972,

b. Gesetz über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957.

Schlussbestimmungen

1. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz, EGOHG) vom 22. März 1993 wird aufgehoben.

Schlussbestimmungen

1. Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

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