Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
893 SIDAAIDS CH-LU

§ 4 Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke - Verwendung des Kapitals

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke · Verwendung des Kapitals

1. Das von der Luzerner Kantonalbank eingelegte Kapital des Fonds darf ohne Zustimmung des Regierungsrates und der Luzerner Kantonalbank nicht verwendet werden.

← § 3 Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke Allgemeines § 5 Reglement über den Unterstützungsfonds für Lungen- und Aidskranke →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →